| 1. Allgemeines |
| 1.1 |
Die nachstehenden
Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und
Angebote der Expertplan GmbH. |
| 1.2 |
Die AGB regeln das Verhältnis
zwischen der Expertplan GmbH (nachfolgend Expertplan genannt) als
Anbieter, Lieferant und Leistungserbringer und deren Kunden
(nachfolgend Partner genannt). |
| 1.3 |
Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen des Partners werden auch ohne
ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der
Dienstleistung/Lieferung nicht Vertragsbestandteil. |
| 1.4 |
Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und
Ergänzung abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren
AGB von Expertplan bedürfen der Schriftform. |
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| 2.
Angebot und Vertragsschluss |
| 2.1 |
Angebote von Expertplan sind –
insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist,
Projektfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen –
freibleibend und unverbindlich. |
| 2.2 |
Der Umfang der von Expertplan zu
erbringenden Leistungen wird allein durch die
Auftragsbestätigung von Expertplan festgelegt. |
| 2.3 |
Expertplan behält sich durch die
Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische
Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von
der Auftragsbestätigung vor. |
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| 3.
Installation, Schulung und Beratung |
| |
Termine und Konditionen in
diesem Punkte-Zusammenhang werden in der Auftragsbestätigung
durch die Expertplan klar festgehalten. |
| |
| 4.
Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang |
| 4.1 |
Der Partner ist verpflichtet,
gelieferte Software und andere Güter nach Erhalt unverzüglich
auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler Expertplan unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. |
| 4.2 |
Expertplan ist berechtigt, von ihr
geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. |
| 4.3 |
Expertplan ist zu Teillieferungen
und Teilleistungen berechtigt. |
| |
| 5.
Preise |
| 5.1 |
Die Preise verstehen sich
zzgl. der gesetzlichen Mwst, Verpackungs- und Portospesen.
Massgebend sind die Preise der aktuellen Preislisten sowie
allenfalls der Auftragsbestätigung, wenn diese von den
Preislisten abweichen. Lieferungen und Leistungen, für die nicht
ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den
am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet. |
| 5.2 |
Für langfristige Projekte
können abweichende Konditionen vereinbart werden. Verbindlich
ist dann wiederum die Auftragsbestätigung. 5.3 Weitergehende,
abweichende Bestimmungen sind vertraglich festzuhalten. |
| |
| 6.
Lieferfrist |
| 6.1 |
Liefertermine der Expertplan können
nur dann als verbindlich angesehen werden, wenn der
entsprechende Lieferant die Termine gegenüber Expertplan einhält.
Expertplan
lehnt jede Haftung für verspätete Zulieferungen ab. |
| 6.2 |
Sollte der Wunsch bestehen,
Waren bei der Expertplan länger als eine Woche zu lagern, so werden
die laufenden Kosten der Lagerung in Rechnung gestellt. |
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| 7.
Annahmeverzug des Kunden |
| |
Kommt der Partner mit der
Abnahme bestellter Ware oder/und der Dienstleistung in Verzug,
so ist Expertplan nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von
höchstens 30 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt
Expertplan
Schadenersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn
Expertplan nicht einen höheren Schaden nachweist. |
| |
| 8.
Gefahrenübergang, Gewährleistung |
| 8.1 |
Dem Partner ist bekannt, dass
Standard-Software mit Hinblick auf die vielfältigen
Anwendungsmöglichkeiten und auf ihre Komplexität in der Regel
nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Insbesondere wird
keine Gewährleistung für den Programminhalt, dessen
Fehlerfreiheit oder Eignung für bestimmte Zwecke übernommen und
keine Kompatibilitätszusage gemacht. Die Verantwortung für
SW/HW-Auswahl für Installation, Gebrauch, erwartete Ergebnisse,
liegt ausschliesslich beim Anwender. |
| 8.2 |
Soweit Expertplan SW gem.
gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Partner diese –
auf Verlangen von Expertplan gemeinsam mit deren Mitarbeiter –
innerhalb von 30 Tagen testen. Läuft die SW gemäss den in den
Verkaufsunterlagen beschriebenen Funktionalitäten
vertragsgerecht, gilt die Abnahme mit der Unterschrift des
Supportvertrages als erfolgt. |
| 8.3 |
Allfällige Mängel der SW sind
der Expertplan schriftlich und eingeschrieben innerhalb von 30 Tagen
zu melden. Expertplan ist dann verpflichtet, diese an den
SW-Entwickler zur allfälligen Nachbesserung weiterzuleiten.
Expertplan
kann aber nicht für unterlassene Nachbesserungen seitens des
SW-Entwicklers verantwortlich gemacht werden. |
| 8.4 |
Die Gewährleistung ist
ausgeschlossen, wenn der Partner entgegen vorstehender Ziffer
4.1 seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommt.
Werden vom Partner oder von Dritten Veränderungen an gelieferter
SW vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei
denn, der Partner weist nach, dass der Mangel nicht auf die
Veränderungen zurückzuführen ist. |
| 8.5 |
Mit dem Abschluss des
Supportvertrages verpflichtet sich die Expertplan, den Partner über
jegliche Updates hinsichtlich Korrekturen und gesetzlichen
Anpassungen, welche der SW-Hersteller zur Verfügung stellt, zu
informieren und falls vom Partner gewünscht, diese entsprechend
zu installieren. Die angepassten Programme erhält der Partner
kostenlos. Die Expertplan ihrerseits verrechnet den Aufwand für solche
Upgrades gemäss der aktuellen Preisliste. Vom SW-Hersteller
angebotene neue Releases werden dem Partner im Allgemeinen zu
Sonderkonditionen angeboten. |
| 8.6 |
Die Expertplan verpflichtet sich mit
dem Abschluss eines Supportvertrages weiter, dem Partner eine
Hotline zur Verfügung zu stellen (Montag bis Freitag 08:30 bis
12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr). Fragen sollten generell
innerhalb von 24 Stunden beantwortet werden können. Falls das
Problem nicht direkt durch die Expertplan gelöst werden kann, steht
dieser als zweite Support-Stufe eine Hotline beim Hersteller zur
Verfügung. Der Support und die Hotline beziehen sich sowohl auf
die aktuellste, als auch auf die vorherige Version. Hilfe bei
älteren Versionen ist nicht Bestandteil des Supportvertrages und
wird separat verrechnet. |
| |
| 9.
Haftung |
| 9.1 |
Eine Haftung von Expertplan für
Schäden des Partners aus jeglichem Rechtsgrund – einschl.
Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und ausservertraglicher
Haftung – ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten von
Expertplan
verursacht. |
| 9.2 |
Expertplan haftet in keinem Fall für
atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden. Expertplan
haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Partner deren
Eintritt durch ihm zumutbare Massnahmen – insbesondere Programm-
und Datensicherung und ausreichende Produktschulung des
Anwenders – hätte verhindern können. |
| 9.3 |
Die Haftung ist – ausser bei
Vorsatz – in jedem Fall auf den Betrag der Deckungssumme der von
der Expertplan abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung
begrenzt. |
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|
10. Zahlung |
| 10.1 |
Soweit nichts anderes
vereinbart ist, sind Zahlungen innert 30 Tagen rein netto zu
leisten. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen wird auf den
Expertplan
Beratungs- und Schulungshonoraren ein Skonto von 2% gewährt.
Bei Zahlungsverzug (ab 3. Mahnung) ist Expertplan berechtigt,
Verzugszinsen von 13% zu verlangen. |
| 10.2 |
Die Verrechnung mit
Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen
auf einem rechtskräftigen Gerichtsurteil. |
| 10.3 |
Schuldet der Partner
Expertplan
mehrere Zahlungen, wird – sofern der Partner keine
Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld,
unter mehreren fälligen die älteste Schuld getilgt. |
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11. Eigentumsvorbehalt und Übergang der Nutzungsrechte |
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Expertplan behält sich das Eigentum
an allen gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung des
Kaufpreises vor. Das Nutzungsrecht jeglicher Ware geht erst mit
restloser Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer. |
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12. Lizenzbestimmungen/Urheberrecht |
| |
Es gelten die jeweiligen
Bestimmungen der Software-Entwickler-Firmen. |
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13. Abtretbarkeit von Ansprüchen |
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Der Partner ist nicht
berechtigt, seine Ansprüche aus mit Expertplan geschlossenen Verträgen
abzutreten oder sonstige Rechte oder Pflichten aus mit
Expertplan
geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von Expertplan ganz oder
teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für
Gewährleistungsansprüche. |
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|
14. Kündigungen, Rückzahlung bei Kündigungen |
| |
Diese sind in den jeweiligen
Verträgen definiert. |
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|
15. Datenschutz |
| |
Der Partner ermächtigt
Expertplan,
die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten
zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten. |
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16. Schlussbestimmungen |
| 16.1 |
Diese Vereinbarung untersteht
dem deutschen Recht. |
| 16.2 |
Erfüllungsort für alle
Lieferungen und Leistungen von Expertplan ist Allensbach-Hegne. Gerichtsstand für
sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung oder den in
ihrer Abwicklung geschlossenen Einzelgeschäften ist Allensbach-Hegne. |
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| Stand: 04/2007 |